AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – HydraCraft
I. Allgemeines
1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen nur zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Geschäftsbeziehungen und liegen allen Angeboten zugrunde.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners erkennen wir nicht an, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Geschäftspartners dessen Bestellung ausführen.
3. Aufträge und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung, ebenso Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Zusicherung von Eigenschaften.
4. Abbildungen, Maße, Gewichte und Farbtöne in Katalogen, dem Online-Shop, in Preislisten und anderen Drucksachen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Wir behalten uns technisch erforderliche oder für die Formgestaltung dringend notwendige Änderungen vor.
5. Auch Aufträge, die uns über unseren Online-Shop erreichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung, ebenso Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Zusicherung von Eigenschaften. Eine Auftragsbestätigung kann auch auf dem Wege der elektronischen Post (eMail) erteilt werden.
II. Kostenvoranschläge - Angebote
1. Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als solche erklärt werden. Überschreitungen des Kostenvoranschlages bis zu 15% behalten wir uns bei notwendigen Arbeiten ohne vorherige Benachrichtigung des Geschäftspartners vor.
2. Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
III. Preise - Pfandwerte
1. Die in Katalogen und in unserem Online-Shop angegebenen Preise sind Richtpreise zum Stand der Veröffentlichung. Preisänderungen sind jederzeit möglich. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Nicht enthalten im Preis ist die Versicherung sowie sonstige Nebenkosten wie Zölle. Diese gehen zu Lasten des Geschäftspartners. Die Verpackung wird von uns zweckentsprechend gewählt und im Rahmen unserer gesetzlichen Verpflichtungen bei freier Rücksendung zurückgenommen.
2. Tritt eine wesentliche Änderung auftragsbezogener Kostenfaktoren ein (das sind Verpackungen, Kosten für Sonderfahrten, zusätzliche Transportkosten), kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss dieser Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
3. Zusätzlich zum Kaufpreis wird der vereinbarte Pfandwert erhoben, der nach Eingang des entsprechenden Altteils rückerstattet wird, sofern dieses Altteil verwendungs- und instandsetzungsfähig ist. Hydraulikzylinder und Platten aller Art werden auch dann nur unter Berechnung des aktuell bei uns gültigen Pfandwertes verkauft, wenn die gesonderte Vereinbarung des Pfandwerts unterblieben ist.
4. Ist unsere Lieferung oder Leistung vertragsgemäß später als 3 Monate nach dem Abschluss des Vertrages zu erbringen, so sind wir berechtigt, die bis zum Zeitpunkt der Lieferung eingetretenen Erhöhungen der Gestehungskosten zusätzlich in Rechnung zu stellen.
5. Die Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Geschäftspartners.
IV. Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen nach erfolgter Warenlieferung mit Zugang der Rechnung fällig. Die Rechnungen sind grundsätzlich zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 21 Tagen rein netto.
2. Zahlungen sind erst bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können.
3. Bei Nichtzahlung innerhalb der auf der Rechnung gegebenen Frist berechnen wir ab dem darauf folgenden Tag Verzugszinsen von 8% über dem Basiszinssatz.
4. Eingehende Zahlungen werden nach unserer Wahl zur Tilgung der ältesten oder der am geringsten gesicherten Schuld verwendet.
5. Die Aufrechnung mit anderen Gegenforderungen als solchen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.
6. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Die durch die Wechselannahme entstehenden Kosten, Spesen etc. trägt der Geschäftspartner; sie sind auf Anforderung sofort zahlbar.
7. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ganz oder teilweise abzutreten oder zu verkaufen.
V. Veränderte Verhältnisse beim Geschäftspartner
1. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Geschäftspartners wesentlich (z. B. bei Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels sowie bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Geschäftspartners), verfügt er außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über Ware, die der Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat oder löst er sein Unternehmen auf, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig stellen, Wechsel auf Kosten des Geschäftspartners zurückzukaufen und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsgestellung weiter zu liefern.
2. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Geschäftspartners oder bei Beantragung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen sind wir berechtigt, nach eigener Wahl entweder die vorstehenden Rechte geltend zu machen oder gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
VI. Lieferung
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, soweit eine solche erteilt wird, jedoch nicht vor Beibringung der vom Geschäftspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigabe sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Lieferfrist versandt wurde oder die Versandbereitschaft dem Geschäftspartner mitgeteilt ist.
3. Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Lieferung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Geschäftspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Geschäftspartner vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
4. Wenn dem Geschäftspartner wegen einer von uns verschuldeten Lieferverzögerung Schaden entstanden ist, beschränkt sich der Anspruch des Geschäftspartners auf Ersatz des Verzögerungsschadens, sofern die Lieferverzögerung nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht, auf einen Betrag in Höhe von 0,5 % für jede volle Woche der Verspätung, berechnet vom Wert des Teils der Lieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, jedoch höchstens 15 % des Lieferwertes.
5. Hierüber hinausgehende Entschädigungsansprüche und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
6. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.#
VII. Versand
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Verlassen des Lagers auf den Geschäftspartner über.
2. Der Versand erfolgt in allen Fällen unfrei auf Rechnung des Geschäftspartners. Der Versand erfolgt, sofern keine Versandvorschriften vom Geschäftspartner gegeben sind, nach unserem besten Ermessen ohne Gewähr für den billigsten und schnellsten Weg.
3. Transportschäden sind unverzüglich zu melden und werden gegen Vorlage der Schadensanerkennung des Frachtführers ersetzt.
VIII. Rücklieferung - Anlieferung
1. Eine Rücknahmepflicht der ordnungsgemäß gelieferten Teile besteht grundsätzlich nicht. Sollten wir uns trotzdem bereit erklären, bestellte und mangelfreie Teile zurückzunehmen, muss die Ware sicher verpackt innerhalb von 8 Tagen nach Eingang beim Käufer mit Rechnungs- und Lieferscheinkopie bei uns eingehen. Für Einlagerungs- und Verwaltungskosten machen wir 15% des Teilewertes sowie evtl. entstandene Frachtkosten geltend. Speziell gefertigte, extra beschaffte oder instand gesetzte Teile können grundsätzlich nicht zurückgenommen werden. Für Verlust und Beschädigung zurückgelieferter Ware haftet der Kunde.
2. Die Anlieferung von Reparaturteilen und Altteilen hat grundsätzlich frei Haus zu erfolgen. Verauslagte Frachtkosten oder Rollgelder werden von uns wieder in Rechnung gestellt.
IX. Sachmangelhaftung
1. Wir leisten Gewähr für die Fehlerfreiheit der bestellten Ware entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer bzw. ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter.
2. Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Geschäftspartners sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d. h. Nachbesserung- oder Ersatzlieferung, beschränkt. Wir haben das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Geschäftspartner Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.
3. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen ein Jahr ab Ablieferung der Sache. Der Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Geschäftspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
5. Im Fall der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
6. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Schäden, die bei der Fehlerbeseitigung oder dem Austausch von Produkten im Rahmen der Sachmangelhaftung eintreten
7. Die Ansprüche des Geschäftspartners aus der Sachmangelhaftung setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügobliegenheiten ordnungsgemäß und rechtzeitig nachgekommen ist. Etwaige Mängel, Beschädigungen und Mengenabweichungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar: bei erkennbaren Mängeln etc. spätestens innerhalb von einer Woche nach Lieferung und bei anderen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens innerhalb von einer Woche nach Entdeckung. Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche mehr gegen uns geltend gemacht werden.
8. Für den Fall einer Mängelrüge behalten wir uns das Recht zur Besichtigung und Prüfung der beanstandeten Ware in unverändertem Zustand vor.
9. Werden bei der Montage von Aufbauten oder sonstigen Bauteilen in fremder Werkstatt Mängel an unseren Arbeiten festgestellt, sind wir vor Fortsetzung der Montage zum Zweck der Beseitigung der Mängel zu verständigen. Unterbleibt diese Benachrichtigung, gehen die dadurch entstandenen Mehrkosten oder sonstigen Nachteile zu Lasten des Geschäftspartners.
10. Die Gewähr erstreckt sich bei Reparaturen und Instandsetzungen auf die einwandfreie handwerkliche Ausführung sowie auf Maßhaltigkeit und Erhaltung der Festigkeit und Tragfähigkeit der instand gesetzten Fahrzeugteile.
X. Unternehmerrückgriff
1. Wenn der Geschäftspartner die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, so stehen dem Geschäftspartner gegen uns Sachmangelhaftungsansprüche nach folgender Maßgabe zu: War der Käufer zur Rücknahme der verkauften Sachen verpflichtet, sind wir innerhalb angemessener Frist zu Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Sofern und soweit der Geschäftspartner zur Minderung verpflichtet war, mindert sich der Kaufpreis entsprechend. Der Rückgriffsanspruch besteht allein, soweit neu hergestellte Sachen betroffen sind.
2. Der Geschäftspartner kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Geschäftspartner vorhanden war. Aufwendungen sind insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten.
3. Der Geschäftspartner hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf Schadensersatz.
4. Die Rügeobliegenheit des Geschäftspartners nach § 377 HGB bleibt hiervon unberührt.
XI. Haftung in sonstigen Fällen
1. Eine über die unter Ziffer IX. verankerte Haftung hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nach § 823 BGB.
2. Die Begrenzung nach Abs. 1. gilt auch, soweit der Geschäftspartner anstelle eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XII. Sicherung und Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur endgültigen Gutschrift des Kaufpreises bzw. der Saldoforderung auf unserem Konto. Bei laufender Rechnung sichert der Eigentumsvorbehalt unsere Saldoforderung und bleibt insoweit auch an bezahlten Einzellieferungen bestehen.
2. Als Zahlung gilt bei Hingabe von Wechseln und Schecks deren endgültige Einlösung. Der Geschäftspartner darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Von Zugriffen Dritter, insbesondere Pfändungen sind wir unverzüglich zu unterrichten.
3. Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit jedem vollständigen Kontoausgleich an den bis dahin gelieferten Waren.
4. Der Geschäftspartner ist widerruflich berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Im Falle der Weiterveräußerung von Vorhaltsware werden uns bereits jetzt die daraus gegenüber den Kunden entstehenden Forderungen bis zur Höhe und zur Sicherung unserer jeweiligen Forderung abgetreten. Der Geschäftspartner ist zum Einzug der uns abgetretenen Forderung berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Er hat uns auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware weiterveräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen.
5. Verarbeitung und Verbindung unserer Ware mit anderen Erzeugnissen erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum an der von uns gelieferten Ware hierdurch, so wird bereits jetzt vereinbart, dass wir an den durch Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen Miteigentum erwerben. Die daraus entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Unser Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Bruchteil, der dem Rechnungsbetrag unserer Ware im Verhältnis zum Wert des entstandenen Gegenstandes entspricht. Die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung wird jedoch schon jetzt in Höhe des eben genannten Bruchteils an uns abgetreten.
6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so kann der Geschäftspartner hinsichtlich des überschießenden Betrages die Freigabe von Sicherungsgegenständen verlangen.
7. Die Forderung des Käufers aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits heute zur Sicherung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an uns abgetreten, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.
8. Bei schuldhaftem Verstoß des Käufers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt, der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
XIII. Pfandrecht
An den uns zur Instandsetzung übergebenden Gegenständen steht uns ein Unternehmerpfandrecht für die durch die Instandsetzung entstehenden Kosten und Auslagen zu.
XIV. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht - Sonstiges
1. Für alle aus den Lieferungen und Leistungen sich ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile Fulda als Erfüllungsort. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist Fulda.
2. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Fulda als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages und der Bedingungen im übrigen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch die gesetzliche Regelung ersetzt.